StGB § 125. Sachbeschädigung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 125. Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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