StGB § 123. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2023

Besonderer Teil

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 123. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

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