StGB § 12. Behandlung aller Beteiligten als
Täter, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 12. Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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