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StGB § 119., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.09.2002

Besonderer Teil

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 119.

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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