StGB § 113. Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Vierter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre

§ 113. Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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