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StGB § 105. Nötigung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 105. Nötigung

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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