StGB § 101., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 101.
Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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