StGB § 101., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 101.

Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161