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StGB § 101. Entführung einer unmündigen Person, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig ab 01.05.2004

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 101. Entführung einer unmündigen Person

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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