StGB § 101. Entführung einer unmündigen
Person, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig ab 01.05.2004
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 101. Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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