StGB § 100. Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig ab 01.05.2004

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 100. Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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