ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 8.
(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn
a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil,
b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.
(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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