StbG § 36., BGBl. I Nr. 124/1998, gültig ab 01.01.1999
ABSCHNITT III VERLUST
DER STAATSBÜRGERSCHAFT§ 36.
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
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