StbG § 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden
Staates, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig ab 01.07.2011
ABSCHNITT III VERLUST
DER STAATSBÜRGERSCHAFT§ 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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