Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 64a. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit in Kraft.
(2) Die § 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.
(5) Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.
(6) § 11a Abs. 4 Z 1,§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit in Kraft.
(7) Die § 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, § 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit in Kraft. Die § 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft.
(8) § 64 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem begangen wurden, weiter.
(9) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am gültigen Fassung zu Ende zu führen.
(10) Die § 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit in Kraft.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
(12) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am gültigen Fassung zu Ende zu führen.
(13) Die § 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(14) Die § 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit in Kraft.
(15) Ab wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
(16) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.
(17) § 64a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 16/2013 tritt mit in Kraft; § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die § 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va, 63c Abs. 2, 64a Abs. 16 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit in Kraft; gleichzeitig treten § 45, 53 Z 5 lit. a und b und 54 außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.
(18) Vor dem geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
1. sie am ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
3. die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
(19) Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(20) Die § 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, § 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die § 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit in Kraft. Die § 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit in Kraft. Die § 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am außer Kraft.
(21) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.
(22) Steht das ZSR in der Zeit bis aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.
(23) Abs. 22 tritt am in Kraft.
(24) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit in Kraft.
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit in Kraft.
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