Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 64. Strafbestimmung
Wer einer Aufforderung nach § 45 oder einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)
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