StbG § 64. Strafbestimmung, BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.2009

Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 64. Strafbestimmung

Wer einer Aufforderung nach § 45 oder einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)

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