StbG § 64. Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig ab 01.01.2010

Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 64. Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Wer sich unter Berufung auf eine gemäß § 63c Abs. 1 erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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