StbG § 61., BGBl. I Nr. 136/2013, gültig ab 01.11.2013

Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 61.

(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom , BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.

(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

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