Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 61.
(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom , BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.
(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
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