ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 5.
Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der § 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als Hauptwohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen Hauptwohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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