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StbG § 5., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1994

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 5.

(1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 1)

(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der § 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 1)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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