ABSCHNITT VI Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
§ 58c.
(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
2. sich aus einem der im § 2 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
3. während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (§ 39) anzeigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 29)
(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 16)
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