StbG § 56a., BGBl. I Nr. 16/2013, gültig von 01.11.2013 bis 31.10.2013

ABSCHNITT Va Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

§ 56a.

(1) Die Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern

1. Namen;

2. Geburtsdaten;

3. Geschlecht;

4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

7. Todesdaten;

8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);

9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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DAAAA-77158