ABSCHNITT V STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
§ 55.
Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (§ 47) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den § 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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