ABSCHNITT V STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
§ 54.
Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 mitzuteilen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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