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StbG § 52., BGBl. I Nr. 136/2013, gültig ab 01.11.2013

ABSCHNITT V STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

§ 52.

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den § 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;

b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;

c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;

d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;

e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und

f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.

(2) und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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