ABSCHNITT V STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
§ 50.
(1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 40)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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