StbG § 4., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 4.

Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77158