ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 47.
(1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 60 des Personenstandsgesetzes), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den § 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.
(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.
(4) Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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