StbG § 47., BGBl. Nr. 386/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2012

ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 47.

(1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 60 des Personenstandsgesetzes), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.

(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.

(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.

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