StbG § 45., BGBl. I Nr. 16/2013, gültig von 31.07.1985 bis 31.10.2013

ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 45.

Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden (§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zu übersenden. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 36)

(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 13)

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