ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 44.
(1) Die Bestätigung, daß eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenden Muster auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 35)
(2) Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist er von der Stelle, für die er bestimmt ist, einzubehalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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