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StbG § 41., BGBl. I Nr. 124/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008

ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 41.

(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.

(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet niedergelassener Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon jene Fremdenpolizeibehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt; handelt es sich dabei um eine Bundespolizeidirektion, so ist auch die Einwanderungsbehörde erster Instanz (§ 89 Abs. 1 FrG) entsprechend zu informieren. Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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