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StbG § 41., BGBl. Nr. 505/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 41.

(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.

(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 32)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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