StbG § 41., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1994

ABSCHNITT IV BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 41.

(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 21)

(2) (Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31)

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.

(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 32)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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