StbG § 36., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998
ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 36.
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
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