ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 34.
(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die § 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom , BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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