StbG § 33. Entziehung, BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.2014
ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 33. Entziehung
Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
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