StbG § 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 30.06.2011
ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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