StbG § 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig ab 01.07.2011

ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 32. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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