StbG § 3., BGBl. Nr. 311/1985, gültig ab 31.07.1985

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3.

Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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