StbG § 24., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998
ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 24.
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und c AVG 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
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