StbG § 21., BGBl. Nr. 311/1985, gültig von 31.07.1985 bis 31.12.2009

ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 21.

Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, daß ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte.“

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