ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 19.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) darf nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden.
(2) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremde nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Fremden, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 9)
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 9)
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