StbG § 18., BGBl. Nr. 311/1985, gültig ab 31.07.1985
ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 18.
Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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