ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 16.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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