ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 15.
(1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4,§ 11a Z 4 lit. a,§ 12 Z 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)
a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
b) einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)
(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 3)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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