ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 13.
Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sie vor dem die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. sie seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)
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