StbG § 11., BGBl. I Nr. 124/1998, gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006
ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 11.
Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.
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