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SolvaV § 191. Externe Daten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

3. Hauptstück

§ 191. Externe Daten

(1) Das Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken hat relevante externe Daten heranzuziehen.

(2) Kreditinstitute haben in einem systematischen Prozess die Situationen zu bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in ihrem Messsystem festzulegen.

(3) Kreditinstitute haben die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten zu dokumentieren und zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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