SchiffAV § 7. Trinkwasser, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
§ 7. Trinkwasser
(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.
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