5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 56. Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab entsprechen.
(2) § 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
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