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SchiffAV § 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012

4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen

§ 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.

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